Verkaufs- und Lieferbedingungen der F. Dreesbeimdieke GmbH & Co. KG

Wir schließen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Schriftform im Sinne unserer Bedingungen wird durch E-Mail und Telefax gewahrt.

I. Angebote, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Warenproben geben nur die ungefähren Eigenschaften der Ware wieder. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes ist allein unsere Auftragsbestätigung. Wir weisen darauf hin, dass geringe Farbabweichungen auch einzelner Liefergegenstände technisch nicht ausgeschlossen werden können.
  3. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise gelten ab Verkaufsstelle Bielefeld.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

III. Lieferzeit

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

    Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
    Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
  4. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.

IV. Versand und Gefahrübergang

  1. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung ab.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum.
  2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  4. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.
  2. Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft, so muss er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens vier Wochen nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben.
  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
  5. Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes ergeben, nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung die Erfüllung des Vertrages ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
    Dabei besteht keine Schadensersatzpflicht für unvorhersehbare so genannte Exzessschäden. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich gilt ausdrücklich nicht, sofern durch unsere Erfüllungsgehilfen schuldhafte Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
  6. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, finden die Haftungsbegrenzungsbestimmungen der vorstehenden Ziff. 5 keine Anwendung. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  7. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die von dem Kunden beabsichtigten Zwecke, sofern dieser Zweck nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

VII. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

  1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Beweislast für den eine Haftungsbeschränkung auslösenden Sachverhalt obliegt uns.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für
    a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist dann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Bei Verzug ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz auf 5 % des Netto-Kaufpreises begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

VIII. Gerichtsstand, Anwendbares recht

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

IX. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Kunde erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33 BDSG.